Allgemeine Geschäftsbedingungen der mayway Werbung & PR e.U.
Stand: 03/2023

1. Geltung

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche zwischen der mayway Werbung & PR e.U. (idF kurz mayway) und ihren Kunden gegenwärtig und künftig abgeschlossene Verträge, auch wenn auf die AGB nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2. Von diesen AGB abweichende AGB des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von mayway.

2. Kostenvoranschlag/Vertragsabschluss

2.1. Die Kostenvoranschläge von mayway sind unverbindlich, mayway ist an diese für die Dauer von 4 Wochen ab Absendung bzw Übergabe an den Kunden gebunden, sofern im Kostenvoranschlag nichts anderes festgehalten ist. Der Vertragsabschluss mit mayway erfolgt durch Annahme des Kostenvoranschlages.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien von Seiten mayway oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftlichkeit (gilt nicht für Konsumenten).
2.3. Der Kunde stimmt einer Überschreitung des Kostenvoranschlages um bis zu 15 % ohne gesonderte Verständigung zu.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Preisangaben sind in Euro, grundsätzlich keine Pauschalpreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2. Für vom Kunden zusätzlich beauftragte Leistungen, die im ursprünglichen Kostenvoranschlag keine Deckung finden, besteht zumindest Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Sofern nichts anderes gesondert vereinbart wird, wird die 30 % der Vertragssumme bei Vertragsabschluss zur Zahlung fällig. Die verbleibenden 70 % der Vertragssumme werden nach Leistungsfertigstellung fällig. Sofern die Leistung aus Gründen, die vom Kunden oder von ihm sonst beauftragten Unternehmen zu vertreten sind, nicht in einem angemessenen Zeitraum fertig gestellt werden kann, ist mayway berechtigt, nach schriftlicher Setzung einer zumindest 14-tägigen Nachfrist das dann noch offene Entgelt fällig zu stellen.
3.4. Bei Teillieferungen oder teilweiser Leistungserbringung sind darüber hinaus Teilrechnungen zulässig.
3.5. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für mayway nicht verbindlich.
3.6. Gewährt mayway Kunden Ratenzahlungen gilt Terminverlust vereinbart. Bei nicht, nicht vollständiger oder nicht zeitgerechter Bezahlung von nur einer Rate wird der gesamte dann noch offen aushaftende Betrag sofort zur Zahlung fällig.
3.7. Bei Zahlungsverzug aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis mit dem Kunden ist mayway berechtigt
3.7.1. pro Mahnung € 15,00 an Mahnspesen und gegenüber Unternehmern Verzugszinsen iHv 9,2% Punkte über dem
Basiszinssatz bzw gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen iHv 5% zu verrechnen;
3.7.2. den Ersatz der zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten vom Kunden zu fordern;
3.7.3. die Erfüllung von Verpflichtungen aus diesem und sonstigen Verträgen bis zur Zahlung durch den Kunden einzustellen;
3.7.4. diesen und sonstige Verträgen mit dem Kunden mit sofortiger Wirkung zu beenden;
3.7.5. alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen;
3.7.6. gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, Skonti, Ratenzusagen) für verfallen zu erklären.
3.8. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von mayway mit Gegenforderungen welcher Art auch immer ist ausgeschlossen (gilt für Konsumenten nicht, sofern die Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von mayway anerkannt wurden, im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, oder mayway zahlungsunfähig ist).

4. Leistungsinhalt von mayway

4.1. Der Leistungsinhalt von mayway richtet sich nach der Spezifikation im vom Kunden angenommenen Kostenvoranschlag. Innerhalb des im Kostenvoranschlag fixierten Rahmen ist mayway in der näheren Leistungsausführung frei.
4.2. Im Leistungsumfang von mayway sind, sofern nicht ander vereinbart, höchstens zwei Korrekturläufe zur Durchführung von Änderungswünschen seitens des Auftraggebers inkludiert. Das Entgelt für Korrekturaufwand, der über dieses Maß hinausgeht, wird gesondert nach Aufwand verrechnet. Dabei wird der Auftraggeber im Vorhinein über die voraussichtlichen Mehrkosten pro weiterem Korrekturlauf informiert.
4.3. Ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass mayway im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen keinerlei Erfolg im Sinne der Erreichung des mit der Werbemaßnahme angestrebten Ziels schuldet.
4.4. Wird mayway vom Kunden mit Werbemaßnahmen über Social-Media-Kanäle beauftragt, kann mayway nicht garantieren, dass die erstellte Werbemaßnahme auch tatsächlich von den Social-Media-Kanälen übernommen wird, weshalb ein diesbezüglicher Erfolg ebenfalls nicht geschuldet wird. Social-Media-Kanäle behalten es sich üblicherweise in ihren Nutzungsbedingungen vor, Werbemaßnahmen aus beliebigen Gründen oder unbegründet abzulehnen. Auf eine allfällige Ablehnung hat mayway keinerlei Einfluss. Sollte die Werbemaßnahme von Social-Media-Kanälen nicht übernommen werden, ist der Kunde ungeachtet dessen zur Bezahlung der von mayway erbrachten Leistungen verpflichtet.
4.5. Mit vollständiger Bezahlung der Leistung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber erwirbt der Auftraggeber das Werknutzungsrecht für den vereinbarten Zweck. Werknutzungen, die über den vereinbarten Zweck (z.B. zeitlich oder räumlich) hinausgehen, werden gesondert verrechnet. Eine Bearbeitung der Werke durch Dritte ist ausgeschlossen.

5. Kennzeichnung

5.1. Mayway ist dazu berechtigt,
5.1.1. auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf das eigene Unternehmen hinzuweisen (etwa Anbringung des Logos), zumindest ein Belegexemplar von Printprodukten zu Werbe- und Demonstrationszwecken zurückzubehalten und potenziellen Kunden als Leistungsmuster zu präsentieren;
5.1.2. auf eigenen Werbeträgern, insbesondere auf der Website, auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis), wobei der Kunde diese Einwilligung jederzeit widerrufen kann.
5.2. Dem Kunden steht für die unter Pkt 5.1. dargelegten Rechte kein Entgelt zu.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1. Der Kunde hat mayway sämtliche für die Leistungserbringung notwendige Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen bzw. mayway über alle Umstände zu informieren, die für die Leistungserbringung relevant sind.
6.2. Der Kunde ist dazu verpflichtet, sämtliche kennzeichnungs- und wettbewerbsrechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit den beauftragten Leistungen aus eigenem überprüfen zu lassen.
6.3. Der Kunde ist dazu verpflichtet, über von ihm beigebrachte geistige Schöpfungen oder Unterlagen, insbesondere Fotos, Logos etc, verfügungsberechtigt zu sein und hält mayway aus einer allfälligen Verletzung dieser Bestimmung schad- und klaglos.
6.4. Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Leistungen von mayway, insbesondere Entwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien nach Übermittlung binnen einer Frist von 14 Tagen zu überprüfen und notwendige Änderungen bekannt zu geben oder die Leistungen freizugeben. Sofern der Kunde sich innerhalb der gesetzten Frist nicht äußert, ist mayway dazu berechtigt, sämtliche weiteren Leistungen vorübergehend oder dauerhaft im Sinne einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages einzustellen und alle bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen abzurechnen. Für aus einer entsprechenden Verzögerung resultierende Nachteile haftet mayway nicht.

7. Leistungsausführung, -fristen und Termine

7.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens in 3062 Kirchstetten.
7.2. Die Pflicht zur Leistungsausführung durch mayway beginnt frühestens mit Einlangen der Anzahlung von 30 % der Vertragssumme gem Pkt 3.3., sofern nichts anderes im Einzelfall vereinbart wurde.
7.3. Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen, zumindest dreiwöchigen Nachfrist möglich. Der Rücktritt ist schriftlich geltend zu machen, das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Leistungsteil, hinsichtlich dem Verzug vorliegt.
7.4. Zumutbare, insbesondere sachlich gerechtfertigte und/oder geringfügige Änderungen der Leistungsausführung von mayway genehmigt der Kunde vorweg.
7.5. Teillieferungen sind zulässig.
7.6. Leistungsfristen und Termine verschieben sich bei Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, höherer Gewalt, Streik, Verzögerung von Zulieferern oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht im Einflussbereich von mayway liegen bzw aus den Kunden zuzurechnenden Umständen solange das entsprechende Ereignis andauert.
7.7. Mayway ist dazu berechtigt, die vereinbarten Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.

8. Gefahrtragung

8.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald mayway die Leistung zur Abholung bzw Abrufung bereithält, diese selbst anliefert oder an einen Transporteur übergibt; dies alles unabhängig davon, ob von mayway im Zusammenhang mit den Waren noch weitere Leistungen zu erbringen sind. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
8.2. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an Konsumenten gilt § 7b KSchG.

9. Annahmeverzug

9.1. Gerät der Kunde in Annahmeverzug bzw verzögert sich die Leistungserbringung von mayway aufgrund von vom Kunden zu vertretenden Umständen ist mayway nach ihrem Wunsch dazu berechtigt:
9.1.1. Vertragserfüllung zu verlangen;
9.1.2. das Entgelt für erbrachte Leistungen und Lieferungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom restlichen Vertrag zurückzutreten.
9.2. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.

10. Ergänzende Bestimmungen im Zusammenhang mit Dauerschuldverhältnissen von mayway

10.1. Sofern sich mayway zur Leistungserbringung über einen bestimmen Zeitraum hinweg verpflichtet, gelten diese Vertragsverhältnisse als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
10.2. Das monatlich vereinbarte Entgelt für die Leistungserbringung von mayway ist jeweils zum 15. eines Kalendermonats mittels im Vertrag gesondert zu erteilender Einzugsermächtigung zu bezahlen.
10.3. Die Beendigung eines derartigen Vertragsverhältnisses steht sowohl mayway als auch dem Kunden unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalenderjahres. Für das erste Vertragsjahr verzichten mayway und der Kunde wechselseitig auf die Ausübung des Kündigungsrechts.
10.4. Aus wichtigem Grund sind sowohl mayway als auch der Kunde dazu berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu lösen. Als wichtiger Grund für mayway gilt insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, die Nichtzahlung offener Rechnungen von mayway (aus welchem Vertragsverhältnis auch immer) trotz einmaliger Mahnung.

11. Gewährleistung / Haftung

11.1. Die Gewährleistungsfrist für Leistungen von mayway beträgt sechs Monate ab Übergabe.
11.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist jener Zeitpunkt, in dem die Ware bzw Leistung in die Verfügungsmacht des Kunden gelangt oder er die Übernahme verweigert, spätestens jedoch der Fertigstellungszeitpunkt.
11.3. Das Vorliegen von Mängeln im Zeitpunkt der Übergabe ist in jedem Fall vom Kunden nachzuweisen, die Mangelhaftigkeitsvermutung des § 924 ABGB findet keine Anwendung.
11.4. Der Kunde hat Leistungsmängel unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Übergabe schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls die Leistung als genehmigt gilt. Für von mayway erstellte Web-Auftritte gilt, dass der Kunde diese innerhalb eines Monats ab Übergabe auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit sämtlicher Teile zu überprüfen hat, und allfällige Mängel
innerhalb dieser Frist schriftlich anzuzeigen hat, widrigenfalls die Website als genehmigt gilt. Der Kunde hat mayway eine unverzügliche Mängelfeststellung zu ermöglichen.
11.5. Im Falle der Gewährleistung ist mayway berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.
11.6. Der Kunde hat mayway angemessenes Entgelt für die Feststellung der Mängelfreiheit bzw für die Behebung eines behaupteten, jedoch tatsächlich nicht vorhandenen Mangels zu leisten. Die Behebung eines behaupteten Mangels stellt kein Anerkenntnis darüber dar, dass tatsächlich ein Mangel vorgelegen hat.
11.7. Mayway haftet nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet mayway ausschließlich für Personenschäden. Das Vorliegen eines Verschuldens von mayway hat der Kunde zu beweisen.
11.8. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung ist die Haftung ausgeschlossen.
11.9. Schadenersatzansprüche gegen mayway verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Kunden von Schaden und Schädiger.
11.10. Die Haftung wird mit der Höhe der Nettoauftragssumme, bei Dauerschuldverhältnissen mit der Nettoauftragssumme für ein Vertragsjahr, begrenzt.
11.11. Der Kunde hat sich allfällige Versicherungsleistungen auf seinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber mayway anrechnen zu lassen.
11.12. Sämtliche Gewährleistungs- und Haftungsansprüche des Kunden sind ausgeschlossen
11.12.1. für Schäden durch unsachgemäße Lagerung, Handhabung, Nichtbefolgen von Bedienungsvorschriften, mangelnde Wartung und Sicherung durch den Kunden;
11.12.2. für vom Kunden beigestellte Materialien;
11.12.3. für Verzögerungen, Mehrkosten, Mängel und Schäden jeder Art, welche auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Kunden zurückzuführen sind;
11.13. Die Pkt 11.1. bis 11.12. gelten für Konsumenten nicht, sofern sie zwingenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen.

12. Widerrufsrecht des Konsumenten (FAGG)

12.1. Der Konsument hat, sofern es sich beim Vertrag um ein Fern- und Auswärtsgeschäft iSd FAGG handelt, das Recht, ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wobei die Frist wie folgt beginnt:
12.1.1. bei Dienstleistungsverträgen: mit dem Tag des Vertragsabschlusses
12.1.2. bei Kaufverträgen: wenn der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter (der nicht Beförderer ist) die Waren in Besitz genommen hat (bei einem Vertrag über mehrere Waren, Stücke oder Teilsendungen: wenn die letzte Ware, das letzte Stück oder die letzte Teilsendung in Besitz genommen wurde).
12.2. Der Widerruf muss mayway mittels eindeutiger Erklärung zugehen; das Widerrufsformular kann, muss jedoch nicht vom Konsumenten verwendet werden.
12.3. Wenn der Konsument den Vertrag widerruft, hat mayway ihm alle Zahlungen, die sie von ihm erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass er eine andere Art der Lieferung als die von mayway angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über seinen Widerruf bei mayway eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet mayway dasselbe Zahlungsmittel, das der Kunde bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit ihm wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Kunden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
12.4. Der Kunde hat die Waren unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Information über den Widerruf an mayway zurückzusenden oder zu übergeben. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Kunde trägt die Kosten der Rücksendung der Waren.
12.5. Hat der Kunde verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat er mayway einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er mayway von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

13. Schlussbestimmungen

13.1. Mayway ist dazu berechtigt, zu Dokumentations- und auch Werbezwecken Fotos von der betriebenen Baustelle bzw vom fertigen Gewerk anzufertigen und zu veröffentlichen, sofern aus diesen kein Rückschluss auf die Identität des jeweiligen Kunden gezogen werden kann.
13.2. Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
13.3. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt jene wirksame als vereinbart, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
13.4. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.5. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen mayway und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz von mayway örtlich zuständige Gericht (gilt nicht für Konsumenten). Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.